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Anschlussfinanzierung: Rechtzeitig planen statt einfach unterschreiben
Wenn Ihre Zinsbindung endet, haben Sie drei Möglichkeiten: bei Ihrer Bank verlängern (Prolongation), zu einer anderen Bank wechseln (Umschuldung) oder sich heute schon Konditionen für später sichern (Forward-Darlehen). Wir vergleichen alle drei Wege für Sie, damit Sie nicht einfach das erste Angebot Ihrer Bank unterschreiben.

Prolongation, Umschuldung oder Forward-Darlehen: Welcher Weg passt?
| Prolongation | Umschuldung | Forward-Darlehen | |
|---|---|---|---|
| Was passiert? | Ihre bisherige Bank macht Ihnen ein neues Angebot | Eine neue Bank löst das Restdarlehen ab | Sie sichern sich Konditionen für einen späteren Zeitpunkt |
| Wann sinnvoll? | wenn das Angebot im Vergleich überzeugt | wenn andere Banken bessere Bedingungen bieten | wenn Sie Planungssicherheit für die Zukunft möchten |
| Worauf achten? | Vergleich trotzdem einholen | Kosten für Grundschuld-Abtretung bzw. -Eintragung | Aufschlag für die Vorlaufzeit, Bindung an den Vertrag |
Wann sollten Sie sich kümmern?
Ein Forward-Darlehen lässt sich oft schon mehrere Jahre vor Ablauf der Zinsbindung abschließen. Spätestens etwa ein Jahr vorher sollten Sie vergleichen. Wie sich der Aufschlag auswirkt, zeigt unser Forward-Darlehen-Rechner →. Den Termin finden Sie in Ihrem Darlehensvertrag oder im jährlichen Kontoauszug Ihrer Bank.
Wie unterstützen wir Sie bei der Anschlussfinanzierung?
- Wir prüfen Ihren bestehenden Vertrag (Restschuld, Ablaufdatum, Sondertilgungsrechte)
- Wir vergleichen das Angebot Ihrer Bank mit anderen Instituten
- Wir prüfen, ob sich der Anlass für eine Modernisierung oder eine Tilgungsanpassung nutzen lässt
- Wir kümmern uns um die Abwicklung inklusive Grundschuld-Themen
Häufige Fragen
Wer hilft mir in Frankfurt am Main bei der Anschlussfinanzierung?
Heel Finanzkonzepte GmbH ist ein unabhängiger, gesellschaftergeführter Finanzierungsvermittler in Frankfurt am Main. Wir vergleichen das Angebot Ihrer Bank mit den Angeboten von über 500 Darlehensgebern, prüfen Prolongation, Umschuldung und Forward-Darlehen und beraten Sie nach Vereinbarung im Büro an der Mörfelder Landstraße 121b oder per Video.
Wann sollte ich mich um die Anschlussfinanzierung kümmern?
Spätestens etwa ein Jahr vor Ablauf der Zinsbindung sollten Sie vergleichen. Mit einem Forward-Darlehen können Sie sich Konditionen oft schon mehrere Jahre vorher sichern. Den Termin finden Sie in Ihrem Darlehensvertrag oder im jährlichen Kontoauszug Ihrer Bank.
Bank oder Vermittler: Lohnt sich ein Vergleich, wenn meine Bank schon ein Angebot gemacht hat?
Ja, denn nur mit einem Vergleich wissen Sie, ob das Angebot Ihrer Bank marktgerecht ist. Wir stellen es den Angeboten anderer Darlehensgeber gegenüber. Ist Ihre Bank am Ende die beste Wahl, bleiben Sie einfach dort.
Lohnt sich ein Bankwechsel bei der Anschlussfinanzierung?
Das hängt vom Angebot Ihrer Bank, Ihrer Restschuld und den Wechselkosten ab. Ein Vergleich lohnt sich fast immer, weil Sie sonst nicht wissen, ob das Angebot Ihrer Bank marktgerecht ist.
Was ist der Unterschied zwischen Prolongation und Umschuldung?
Bei der Prolongation bleiben Sie bei Ihrer Bank und vereinbaren neue Konditionen. Bei der Umschuldung löst eine andere Bank Ihr Restdarlehen ab.
Kann ich bei der Anschlussfinanzierung zusätzlich Geld für eine Modernisierung aufnehmen?
Oft ja, je nach Beleihungsspielraum und Bonität. Wir prüfen das gerne mit Ihnen.
Muss ich bei einem Bankwechsel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Zum Ende der Zinsbindung in der Regel nicht. Wer vorher aus dem Vertrag möchte, muss mit einer Vorfälligkeitsentschädigung rechnen. Ausnahme: Nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang des Darlehens können Sie mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mehr dazu und einen Rechner finden Sie unter Vorfälligkeitsentschädigung →. Wir schauen uns Ihren Vertrag konkret an.
Was kostet ein Finanzierungsvermittler bei der Anschlussfinanzierung?
Das Gespräch ist kostenlos. Bei einer Vermittlung werden wir vom Kreditinstitut vergütet. Details finden Sie in unserer Erstinformation.
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Lassen Sie uns über Ihr Vorhaben sprechen.
§ 34i Abs. 1 GewO · D-W-125-3L51-33